In den Salzburger Baugesetzen (Baupolizeigesetz §2, Bautechnikgesetz §34, Anliegerleistungsgesetz §10 und §11) wird festgehalten, dass Hausanschlusskanäle bis zum Hauptkanal vom Anschlusswerber bzw. Anlieger auf dessen Kosten zu errichten und zu erhalten sind.
Das heißt jener Kanalabschnitt, welcher vom Hauptkanal in Ihr Grundstück hineinverlegt wurde (auch wenn dieser zum Beispiel von der Gemeinde errichtet wurde) und der Entwässerung Ihres auf der Grundparzelle befindlichen Gebäudes dient (Gebäudeanschlüsse, Revisionsschächte, Regenwasserkanäle, etc.), ist Ihr privates Eigentum.
Öffentliche Kanäle können unter Umständen auch durch private Liegenschaften verlaufen. Diese werden regelmäßig überprüft und gewartet und sind im Leitungskataster als Hauptkanäle deklariert. Der Zugang und auch die Zufahrt zu den Schächten müssen jederzeit gegeben sein.